ABHplus

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Teil 5. Abschreibung

Kapitel 20. Anlagenabschreibung

20.1 Allgemeines zur Abschreibung    

Als Anlagevermögen werden alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens verstanden, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb für längere Zeit (mind. ein Jahr) zu dienen, z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen usw.

Auf Grund der Bewertungsvorschriften ergeben sich verschiedene Gruppen von Anlagevermögen:

·         Nicht abnutzbares Anlagevermögen:

o    unbeweglich: z. B. Grundstücke

o    beweglich: z. B. Wertpapiere des Anlagevermögens

·         Abnutzbares Anlagevermögen:

o    unbeweglich: z. B. Gebäude

o    beweglich: z. B. Maschinen

Nur beim abnutzbaren Anlagevermögen wird die Wertminderung, die sich aus der Nutzungsdauer ergibt, in Form der Abschreibung berücksichtigt.

Unter Abschreibung versteht man den Ausdruck der Wertminderung eines abnutzbaren Anlagevermögens oder den Rechenvorgang, wodurch der Anschaffungswert (AKO) eines Anlagevermögens, auf die angenommene Nutzungsdauer verteilt, als Aufwand berücksichtigt wird.

Die Abschreibung erfüllt folgende Aufgaben:

1.    Aufwandverteilung

Der Anlagewert, d. h. der Gesamtaufwand, der zur Beschaffung des Anlagevermögens notwendig war, wird auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufgeteilt und der sich ergebende Aufwand der Gewinn- und Verlustrechnung zugeführt.

2.    Bewertung

Der in der Buchhaltung ausgewiesene Wert des abnutzbaren Anlagevermögens wird während der angenommenen Nutzungsdauer jeweils zum Bilanzstichtag um die Abschreibung vermindert. Die Abschreibungen werden vom Anlagenkonto abgebucht.

20.2 Grundlagen der Berechnung    

Die Anlagenabschreibung wird in verschiedene Berechnungsgrundlagen gegliedert. Die wichtigsten sind:

1.    Wertgrundlagen:

o    Anschaffungswert: mit oder ohne Berücksichtigung eines Restwertes

o    Buchwert: Er ist jener Wert, der sich durch Subtraktion der bisherigen Abschreibungsbeträge vom Anschaffungswert ergibt. Wird in gleichbleibenden Sätzen vom Buchwert abgeschrieben, so ergeben sich fallende Abschreibungsbeträge. Diese Form der Abschreibung stellt eine geometrisch-degressive Abschreibung dar, die nur für Wirtschaftsgüter, die vor Inkrafttreten der Steuerreform 1988 angeschafft wurden, zulässig ist.

o    Wiederbeschaffungswert: Er bildet die Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung. Das ist jene Abschreibung, die in der Kostenrechnung angewendet wird.

o    Teilwert: Diese Form der Abschreibung tritt insbesondere im Anschluss einer Abwertung auf den niedrigeren Teilwert auf.

2.    Abschreibungsmaßstäbe:

o    Zeitabschreibung: Für die Berechnung der Abschreibung ist die festgelegte Nutzungsdauer von Bedeutung.

o    Leistungsabschreibung: Die jährlich vorzunehmende Abschreibung ist von der erbrachten Leistung abhängig. Dabei wird der Anschaffungswert nicht auf die Nutzungsdauer, sondern auf die mögliche Gesamtleistung verteilt.

o    Substanzabschreibung: Diese Abschreibung wird bei Wertverminderung durch Substanzverringerung angewandt. Es wird der Abschreibungswert auf die abbaufähige Substanz (z. B. Schottergrube) verteilt und jährlich entsprechend der abgebauten Menge abgeschrieben.

Beachten Sie

Ab der Steuerreform 1988 ist nur mehr die Zeitabschreibung steuerlich zulässig.

3.    Abschreibungen:

o    Normalabschreibung (ordentliche Abschreibung): Darunter wird jene Abschreibung verstanden, die sich auf Grund der festgesetzten Nutzungsdauer ergibt.

o    Sonderabschreibung (außerordentliche Abschreibung): Unter Sonderabschreibung versteht man unvorhergesehene Abschreibungen, bedingt durch Katastrophen oder wirtschaftliche Entwertung. Sonderabschreibungen sind daher notwendige Korrekturen der ordentlichen Abschreibung zum Zwecke der Anpassung an die tatsächlich eingetretene Entwertung.

4.    Gegenstand der Abschreibungen:

o    Einzelabschreibung: Für jedes Anlagegut wird die Abschreibung gesondert errechnet. Eine Gesamtdarstellung aller Anlagen eines Unternehmens bietet die Anlagenbuchhaltung, in der für jede Anlage ein eigenes Anlagekonto eingerichtet ist.

5.    Verbuchung der Abschreibung:

o    Direkte Abschreibung: Die Abschreibungsbeträge werden direkt am Anlagekonto erfasst.

o    Indirekte Abschreibung: Die Abschreibungsbeträge werden als Korrekturen zum unveränderten Anschaffungswert im Anlagenkonto auf einem Wertberichtigungskonto ausgewiesen.

20.3 Abschreibungsmethoden    

In der ABHplus werden folgende Berechnungsmethoden unterstützt:

·         Lineare Abschreibung

·         Abschreibung auf Restnutzungsdauer

·         Geometrisch-degressive Abschreibung (Buchwertabschreibung)

·         Arithmetisch-degressive Abschreibung

·         Leistungsabschreibung

·         Geometrisch-degressive Abschreibung mit automatischem Umstieg auf lineare Abschreibung

·         Abschreibung mit Afa-Staffel

·         Lineare Abschreibung nach polnischem Recht

·         Geometrisch-degressive Abschreibung nach polnischem Recht

·         Geometrisch-degressive Abschreibung mit Umstieg auf linear nach polnischem Recht

·         Lineare Abschreibung ohne Aliquotierung

·         Lineare Abschreibung mit tageweiser Aliquotierung

20.3.1 Lineare Abschreibung      

Eine lineare (gleichbleibende) Abschreibung liegt dann vor, wenn die Abschreibungsbeträge während der gesamten Nutzungsdauer gleich bleiben. Der Anschaffungswert wird auf die Nutzungsdauer gleichmäßig aufgeteilt, sodass am Ende der Nutzungsdauer der Wert null bzw. der Restwert erreicht wird.

Scheidet eine Anlage am Ende des Abschreibungszeitraumes nicht aus, so wird bei Abschreibung auf den Nullwert im letzten Jahr nicht der volle Abschreibungsbetrag abgesetzt, sondern man belässt einen bestimmten vordefinierten Betrag als sogenannten Erinnerungswert auf dem Konto. Dieser Erinnerungswert muss solange in der Buchhaltung geführt werden, bis das Anlagegut tatsächlich ausscheidet.

Für den Beginn der Abschreibung ist nicht der Zeitpunkt der Anschaffung (Herstellung) des Anlagegutes, sondern der Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgebend. D. h. es ist der volle Jahresbetrag abzuschreiben, wenn die Inbetriebnahme mehr als 6 Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres erfolgt. Bei der Ausscheidung wird der volle Jahresbetrag verrechnet, wenn das Wirtschaftsgut mehr als 6 Monate nach Beginn des Wirtschaftsjahres ausscheidet. Diese Art der Berechnung ist im Steuerrecht Pflicht und kann auch nicht geändert werden.

Im Handelsrecht haben Sie die Möglichkeit, abweichend von dieser Ganzjahres-/Halbjahresberechnung im Anschaffungs- bzw. Ausscheidejahr auf Monate zu aliquotieren. Dabei wird die Abschreibung nur für die Anzahl Monate berechnet, die das Gut in Betrieb ist.

Sinngemäß ist dies auch beim Ausscheiden eines Anlagegutes anzuwenden.

20.3.2 Abschreibung auf Restnutzungsdauer / Restbuchwert      

Die Abschreibung auf Restnutzungsdauer stellt eigentlich keine eigene Berechnungsmethode dar, sondern ist lediglich eine neue Definition der Abschreibungsbasis und des Abschreibungssatzes bei der linearen Abschreibung.

Diese Art einer linearen Abschreibung wird vor allem im Falle einer nachträglichen Korrektur verwendet.

Der Buchwert soll auf die Restnutzungsdauer gleichmäßig aufgeteilt werden.

Der Abschreibungsbetrag errechnet sich aus Buchwert (minus Endwert), dividiert durch die Restnutzungsdauer.

 

Wird die Abschreibung auf Restnutzungsdauer mit einem Abschreibungsprozentsatz statt einer Nutzungsdauer verwendet, so wird beim Jahresabschluss der Prozentsatz für das folgende Jahr neu ermittelt. Dabei wird der aktuelle Abschreibungsprozentsatz in eine Nutzungsdauer umgewandelt, von dieser Nutzungsdauer wird ein Jahr oder ein halbes Jahr (entsprechend Ganz- oder Halbjahresabschreibung) abgezogen und die so neu ermittelte Restnutzungsdauer wird wieder einen Prozentsatz zurück umgewandelt und im Anlagenstamm gespeichert.  

20.3.3 Degressive Abschreibung      

Die degressive Abschreibung ist bei Anlagen anzuwenden, die infolge des schnellen technischen und wirtschaftlichen Veralterns in den ersten Jahren der Nutzung einer größeren Wertminderung unterliegen. Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag von Jahr zu Jahr kleiner.

Diese Form der Abschreibung wird in Österreich für Investitionen, die nach Beginn der Steuerreform 1988 durchgeführt wurden, steuerlich nicht anerkannt.

Geometrisch-degressive Abschreibung (Buchwertabschreibung)  

Bei dieser Abschreibungsmethode wird in gleichbleibenden Prozentsätzen vom jeweiligen Buchwert abgeschrieben.

Diese Form der Abschreibung wird in Österreich für Investitionen, die nach Beginn der Steuerreform 1988 durchgeführt wurden, steuerlich nicht anerkannt.

Arithmetisch-degressive Abschreibung  

Bei dieser Abschreibungsmethode wird von den Anschaffungskosten abgeschrieben, wobei der Abschreibungsprozentsatz jedes Jahr um einen gleichbleibenden Satz sinkt.

Diese Form der Abschreibung wird in Österreich für Investitionen, die nach Beginn der Steuerreform 1988 durchgeführt wurden, steuerlich nicht anerkannt.

20.3.4 Leistungsabschreibung      

Diese Abschreibungsmethode wird für die leistungsgerechte Abschreibung von Anlagegütern verwendet.

Diese Form der Abschreibung wird in Österreich für Investitionen, die nach Beginn der Steuerreform 1988 durchgeführt wurden, steuerlich nicht anerkannt.

20.3.5 Geometrisch-degressive Abschreibung mit automatischem Umstieg auf lineare Abschreibung      

Bei dieser Abschreibungsmethode wird anfänglich geometrisch-degressiv abgeschrieben, sobald aber der Abschreibungsbetrag der linearen Abschreibung (Abschreibung des Restbuchwertes auf die Restnutzungsdauer) den Abschreibungsbetrag der degressiven Abschreibung übersteigt, wird linear abgeschrieben.

Diese Form der Abschreibung wird in Österreich steuerlich nicht anerkannt.

20.3.6 Abschreibung mit Afa-Staffeln      

Mit einer Abschreibungsstaffel kann über die Abschreibungsdauer eines Anlagegutes ein Abschreibungsplan mit unterschiedlichen Afa-Prozentsätzen vorgegeben werden. Zusätzlich zum Prozentsatz für die Normalabschreibung kann ein Prozentsatz für eine Sonderabschreibung angegeben werden.

Diese Form der Abschreibung wird in Österreich steuerlich nicht anerkannt.

20.3.7 Lineare Abschreibung ohne Aliquotierung

Bei dieser Abschreibungsmethode wird die Jahresabschreibung in der ersten möglichen Periode komplett verrechnet. Es folgt also keine unterjährige Aufteilung. Der Jahresabschreibungsbetrag wird wie bei der linearen Abschreibung berechnet.

20.3.8 Lineare Abschreibung mit tageweiser Aliquotierung

Bei dieser Abschreibungsmethode wird der Jahresabschreibungsbetrag abhängig von der Anzahl Tage, welche das Anlagegut im Wirtschaftsjahr in Betrieb ist, berechnet.

20.4 Wertpapiere in der ABHplus       

Prinzipiell ist die Verwaltung von Wertpapieren in der ABHplus-Anlagenbuchhaltung möglich.

Dabei wird der Kurswert in der Anlagenbuchhaltung als Buchwert geführt. Die Normalabschreibung und die Berechnung des Vermögenswertes kann im Anlagenstamm gesperrt werden.
Auf-/Abwertungen des Kurswertes können über Zuschreibungen bzw. Teilwertabschreibungen durchgeführt werden, müssen aber händisch berechnet und eingegeben werden.

Wird die Anlageart S (Sonderanlagegut) verwendet, kann der Buchwert durch Zuschreibungen auch höher als die Anschaffungskosten werden.

Bei Abgang von Wertpapieren ist darauf zu achten, dass im Abgangsgrund im Kennzeichen 'Buchwert aliquotieren' der Code 'N' eingetragen ist (siehe auch 5.3.2, "Wartung Abgangsgrundeintragungen").

Die Wertpapierdeckungskraft kann anstelle des Vermögenswertes geführt werden


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